Das ist momentan nicht so ganz einfach mit den 160/60 und der aktuellen Regelung, hier nachzulesen:
Auszug, Zitat von Webseite:
Mit der neuen Regelung ändert sich vor allem die Voraussetzung, dass ein Reifen nicht mehr final durch den Reifenhersteller, sondern im Zweifel durch eine gesonderte Abnahme durch eine Prüforganisation wie Dekra oder TÜV freigegeben wird.
Ob und wann die neue Regelung im individuellen Einzelfall greift oder (noch) nicht, hängt insbesondere vom Motorradreifen selbst ab. Prinzipiell umfasst das Gesetz alle Motorräder mit EU-Typgenehmigung, was so ziemlich jedem Motorrad im deutschen Straßenverkehr entsprechen dürfte.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Veränderung am Fahrzeug, die den Bauraum der Reifen betrifft immer mit einem Erlöschen der Betriebserlaubnis verbunden ist.
Ausgehend vom Reifen sind vor allem das Reifenalter (DOT) und die Dimensionen ausschlaggebend. Grundsätzlich sind alle Motorradreifen mit DOT ab 1.1.2020 von der Neuregelung betroffen.
Solche Motorradreifen, deren DOT bis einschließlich 31.12.2019 datiert ist, unterliegen einer Schonfrist bis einschließlich 31.12.2024. Für diese Reifen gilt innerhalb dieser Frist auch weiterhin das Herstellerfreigabe- Prinzip und die UBB muss wie gewohnt bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Sobald das Krad aber mit neuen Reifen ausgestattet wird, die von den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung abweichen, unterliegt es der Neuregelung.
Die neue Regelung ist vor allem im Falle einer Umbereifung relevant, also wenn Änderungen der Dimensionen und Spezifikation erfolgen. Solange neue Reifen dieselben Parameter wie die in den Fahrzeugpapieren aufgeführte Bereifung haben, ist keine Einzelabnahme erforderlich. Notwendig wird die Abnahme erst dann, wenn die neuen Reifeneigenschaften von den Vorgaben im Fahrzeugschein abweichen.
Viele Grüße
Winni