Um einige Fehlvorstellungen richtigzustellen:
Ist das Fahrzeug zugelassen, muss es über eine gültige HU verfügen. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 1 StVZO und gilt auch dann, wenn das Kfz sich auf privatem Gelände befindet bzw. nur dort gefahren wird. Nur, wenn das auf Privatgelände abgestellte oder gefahrene Kfz außer Betrieb gesetzt (umgangssprachlich: abgemeldet) wird, ist keine HU mehr erforderlich.
Die Polizei darf ein nicht befriedetes, allgemein zugängliches Gelände genauso betreten wie jede andere Person. Eine besondere Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss (der sich zudem nur auf Durchsuchung, nicht auf bloßes Betreten bezieht), ist ebenfalls nicht erforderlich. Lediglich der Berechtigte (Eigentümer, Mieter) des Grundstücks kann von seinem Hausrecht gebrauch machen und die Polizei des Grundstücks verweisen. Möchte in diesem Fall die Polizei dennoch auf dem Grundstück verharren, braucht sie eine Rechtsgrundlage (aus dem Polizeigesetz oder der Strafprozessordnung) und einen Anlass (Gefahrenabwehr, Ordnungswidrigkeitenahndung).