Anzeige wg. abgelaufenen TÜV auf dem Parkplatz der Werkstatt

  • #21

    Ja, wossi, da bin ich ganz bei dir. § 123 StGB (Hausfriedensbruch) fordert ganz klar ein "befriedetes" Besitztum. Befriedet“ bedeutend „eingehegt“. Maßgeblich ist, dass die Absperrung den Willen des Berechtigten erkennen lässt, den freien Zutritt zu verwehren. Dieser Grundsatz wird in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur jedoch teilweise aufgeweicht, indem man auch sog. Zubehörflächen zum befriedeten Besitztum zählt. Zubehörflächen sind Grundstücksflächen, die selbst nicht abgeschlossen oder eingehegt, jedoch für jedermann erkennbar mit geschützten Objekten örtlich und funktional eng verbunden sind. Zu nennen sind hier bspw. Höfe, Auffahrten, Vorgärten. Das kann man natürlich kritisieren, eine derart weite Auslegung den möglichen Wortsinn des Begriffs „befriedet“ übersteigt. Hier unterscheiden die Gerichte unterschiedlich. Der nicht eingezäunte, also offene Hof eines Kfz-Händlers ist aber allgemein der Öffentlichkeit zugänglich, weshalb er frei betreten werden kann.


    Und was die HU betrifft. Das Gesetz (d.h. die StVZO) ist eindeutig. Auch, wenn das Kfz sich auf Privatgrundstück befindet, muss es über gültige HU verfügen, solange es angemeldet ist. Über die Sinnhaftigkeit lässt sich auch hier streiten.

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