Beiträge von Pugsy

    Ja, wossi, da bin ich ganz bei dir. § 123 StGB (Hausfriedensbruch) fordert ganz klar ein "befriedetes" Besitztum. Befriedet“ bedeutend „eingehegt“. Maßgeblich ist, dass die Absperrung den Willen des Berechtigten erkennen lässt, den freien Zutritt zu verwehren. Dieser Grundsatz wird in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur jedoch teilweise aufgeweicht, indem man auch sog. Zubehörflächen zum befriedeten Besitztum zählt. Zubehörflächen sind Grundstücksflächen, die selbst nicht abgeschlossen oder eingehegt, jedoch für jedermann erkennbar mit geschützten Objekten örtlich und funktional eng verbunden sind. Zu nennen sind hier bspw. Höfe, Auffahrten, Vorgärten. Das kann man natürlich kritisieren, eine derart weite Auslegung den möglichen Wortsinn des Begriffs „befriedet“ übersteigt. Hier unterscheiden die Gerichte unterschiedlich. Der nicht eingezäunte, also offene Hof eines Kfz-Händlers ist aber allgemein der Öffentlichkeit zugänglich, weshalb er frei betreten werden kann.


    Und was die HU betrifft. Das Gesetz (d.h. die StVZO) ist eindeutig. Auch, wenn das Kfz sich auf Privatgrundstück befindet, muss es über gültige HU verfügen, solange es angemeldet ist. Über die Sinnhaftigkeit lässt sich auch hier streiten.

    Um einige Fehlvorstellungen richtigzustellen:


    Ist das Fahrzeug zugelassen, muss es über eine gültige HU verfügen. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 1 StVZO und gilt auch dann, wenn das Kfz sich auf privatem Gelände befindet bzw. nur dort gefahren wird. Nur, wenn das auf Privatgelände abgestellte oder gefahrene Kfz außer Betrieb gesetzt (umgangssprachlich: abgemeldet) wird, ist keine HU mehr erforderlich.


    Die Polizei darf ein nicht befriedetes, allgemein zugängliches Gelände genauso betreten wie jede andere Person. Eine besondere Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss (der sich zudem nur auf Durchsuchung, nicht auf bloßes Betreten bezieht), ist ebenfalls nicht erforderlich. Lediglich der Berechtigte (Eigentümer, Mieter) des Grundstücks kann von seinem Hausrecht gebrauch machen und die Polizei des Grundstücks verweisen. Möchte in diesem Fall die Polizei dennoch auf dem Grundstück verharren, braucht sie eine Rechtsgrundlage (aus dem Polizeigesetz oder der Strafprozessordnung) und einen Anlass (Gefahrenabwehr, Ordnungswidrigkeitenahndung).

    Vergesst nicht die lange Übersetzung der ex, die unweigerlich ein "zähes Beschleunigen" verursacht. Wie Schluchtenflitzer schreibt, hilft da eine kürzere Übersetzung.

    Montageschrauben oben

    unten kann ich nicht erkennen, was das sein könnte, sieht nach Schalldämpfer aus


    Aber offenbar scheint du es ja besser zu wissen. Dann wirst du erklären können, warum bei einer 4-Rohr-Anlage nur zwei Anschlüsse für Lambasonden?


    Und deinen abfälligen Grundton kannst du dir gerne schenken...