Beiträge von Pugsy

    ja, habe ich auch montiert, keine Probleme mit den OE-Zügen/Leitungen/Kabeln. Man sitzt durch die Lenkererhöhung/-verlegung aufrechter und es werden die Handgelenke nicht so belastet, weil man sich nicht so auf den Griffen abstützen muss. Das gilt aber nur für nicht so groß gewachsene Fahrer (ideal für Fahrer wie mich bis 1,75m). Bei Körpergröße ab 1,80m müsste man das mal ausprobieren, hier könnte es sein, dass die Ellbogen permanent zu eingebeugt sind. Ab 1,90m würde ich beim Serienzustand bleiben.

    Die Maschine hat 10.000 km gelaufen. Ich habe sie vor 14 Tagen gebraucht gekauft; leider hatte mich meine 2020 als Neufahrzeug gekaufte SC78 infolge eines geistigen Aussetzers letztes Jahr verkauft, um eine Harley Street Bob 114 zu kaufen; die fährt aber im Vergleich zur CB1100ex wie der Holzwagen von Fred Feuerstein. Jetzt "vergleiche" ich die vor14 Tagen gekaufte CB1100ex immer mit meiner ehemaligen.

    Noch eine andere Frage, diesmal zur Einstellung des Kupplungshebels: Wenn ich anfahren möchte, greift der Schleifpunkt der Kupplung erst sehr spät, also erst kurz bevor der Hebel den Anschlag erreicht. Kann man einstellen, dass die Kupplung schon eher greift? Das Drehen des Drehrads mit den Stufen 1-5 bringt keinen sprürbaren Unterschied.

    Ja, wossi, da bin ich ganz bei dir. § 123 StGB (Hausfriedensbruch) fordert ganz klar ein "befriedetes" Besitztum. Befriedet“ bedeutend „eingehegt“. Maßgeblich ist, dass die Absperrung den Willen des Berechtigten erkennen lässt, den freien Zutritt zu verwehren. Dieser Grundsatz wird in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur jedoch teilweise aufgeweicht, indem man auch sog. Zubehörflächen zum befriedeten Besitztum zählt. Zubehörflächen sind Grundstücksflächen, die selbst nicht abgeschlossen oder eingehegt, jedoch für jedermann erkennbar mit geschützten Objekten örtlich und funktional eng verbunden sind. Zu nennen sind hier bspw. Höfe, Auffahrten, Vorgärten. Das kann man natürlich kritisieren, eine derart weite Auslegung den möglichen Wortsinn des Begriffs „befriedet“ übersteigt. Hier unterscheiden die Gerichte unterschiedlich. Der nicht eingezäunte, also offene Hof eines Kfz-Händlers ist aber allgemein der Öffentlichkeit zugänglich, weshalb er frei betreten werden kann.


    Und was die HU betrifft. Das Gesetz (d.h. die StVZO) ist eindeutig. Auch, wenn das Kfz sich auf Privatgrundstück befindet, muss es über gültige HU verfügen, solange es angemeldet ist. Über die Sinnhaftigkeit lässt sich auch hier streiten.