Beiträge von Zebeler
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Erstaunlich, wer sich hier mit einem in der Delikthierarchie ganz unten angesiedelten Beleidiger mehr oder weniger engagiert solidarisiert.
Jede "Bestellung" wird einzel berechnet; d.h., in solchen Fällen trifft "geteiltes Leid ist halbes Leid" nicht zu, sondern "geteiltes Leid ist doppeltes Leid", auch wenn manche mit dem Begriff "Verdoppelung" Verständnisprobleme haben.
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Zitat von Hallore
Leider gibt es (wie im wahren Leben auch) hier im Forum einen Teilnehmer, den ich hier namentlich und persönlich nicht nennen will und werde, auf den die Aussagen "Vollidiot" "dumm" und "asozial" voll umfänglich zutreffen. Leider kommt sein Charakter auch noch aus der untersten Schublade.
Das ist explizit keine Beleidigung sondern meine ganz persönliche Meinung und Feststellung.
Der Adressat ist in o.a. Text leicht erkennbar, zudem im wird erneut eine Verbreitung im Internet, sogar durch Wiederholung der strittigen Formulierungen, vollzogen."Das ist explizit keine Beleidigung" ist ebenso wirkungslos wie z.B. "ich würde nie A.........h zu dir sagen".
Die "Feststellung" ist eine Bekräftigung und wirkt strafverschärfend; neben dem §185 StGB (Beleidigung) kommt daher auch §186 StBG (üble Nachrede) zum Zuge.
Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung verläuft dort, wo es jemandem nicht darum geht zur Diskussion beizutragen, sondern die Ehre eines anderen anzugreifen; dies ist hier, schriftlich dokumentiert und mit Absender versehen, gegeben.
All meine Ausführungen beziehen sich nicht auf moralische, sondern nur auf juristische Betrachtung der Fakten.
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Mit der CB1100 haben diese Filmchem nichts zu tun.
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Beleidigung ist eine Straftat nach StGB, die immer mit Vorsatz erfolgt.
Ziel derart sinnlosen, primitiven und niederträchtigen Handelns ist Ehrverletzung des Gegenübers.Sie kann schriftlich, mündlich oder gestikulierend erfolgen; mündliche oder gestikulierende Beleidigungen werden nach Anklage gerne als "Mißverständnisse" dargestellt, teils mit Erfolg.
Schriftlich verfaßte Beleidigungen sind eindeutig und unmißverständlich, insbesonders im Internet, wenn auch noch ein Adressat (z.B. Zebeler) angegeben wird; die eigene Adresse liefert der Verfasser auch gleich dazu.
Internet-Beleidigungen werden i.d.R. strafverschärfend angesehen, da die Anzahl der Betrachter unabsehbar ist.
Auch eine zeitversetzte Wiederholung oder Bekräftigung der Beleidigung wirkt strafverschärfend, da somit eine Affekthandlung auszuschließen ist.Selbst bei ihrem eigenen Anwalt werden Beleidiger als unangenehme "Kundschaft" angesehen, "Ehrendelikte" rangieren auf sehr flachem Niveau; zudem zahlt keine Rechtschutzversicherung (Vorsatztat) oder geht nachher in Regreß, kaum Aussicht auf Erfolg, meist mangelhafte Solvenz beim Mandanten.
Ebenso verhält es sich vor Gericht, Beleidiger erfahren auch dort wenig Ansehen; Pseudo-Helden, die zuvor "niemals unterwürfig werden würden" (z.B. Entschuldigungsversuch) und so tun, als könnten sie die zu erwartende Strafe lächelnd aus der Hosentasche zahlen, mutieren nach der Urteilsverkündung meistens zu jammernden Häufchen Elend.
Sollten sie ggf. in den Bau "einfahren" dürfen lernen sie dort sehr schnell, was die Begriffe Autorität, Hackordnung und Unterwürfigkeit tatsächlich bedeuten; auch im "Bunker" sind Beleidigungsdelikte weit unten auf der "Ehrenskala" zu finden; eine Wiederholung hier könnte zu einem "Unfall" führen.hier mal ein paar Beispiele, was Beleidigungen im Durchschnitt kosten:
- Idiot 1500€
- Vollidiot 2500€
- deine Dummheit 500€
- nicht nur dumm 500€
- unterbelichtet 500€
- asozial 500€- Schmerzensgeld 2500€
- Gerichtskosten 2500€
- eigener RA 2500€
- gegnerischer RA 2500€
- Spesen/Fahrkosten 500€zusätzlich kann der Kläger Verdienstausfall, evtl. sogar künftige Einkommensausfälle geltend machen.
Die Addition aller Posten ergibt den zu zahlenden Betrag.
Zahlt der Beklagte alle Forderungen ist die Angelegenheit erledigt, er ist nun vorbestraft.
Kann oder will er nicht zahlen, drohen ein Titel, Zwangsvollstreckung oder Haft; auch eine Mischung vorgenannter Maßnahmen ist möglich.
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Zitat von CBInteressent
Ich habe mich verrechnet:
Die Halbierung der 40° Schräglage ("doppelt so tief"), d.h. Halbierung der freibleibenden Lotrechten an einem beliebigen Punkt tritt nicht erst bei 67,5° Schräglage auf, sondern bereits bei ca. 59,2° wie auf unten gezeigter Zeichung zu sehen ist.
Ich musste es zeichnerisch ermittlen, da mir die mathematischen Kenntnisse zur exakten Berechnung leider fehlen. Hatte nur Mathe Grundkurs im Abi. Ist auch schon zu lange her (> 40 Jahre).
Ich denke ............
.................... und hier sind es dann 59,2°; eine "Verdoppelung" zu bestimmen ist offenbar für manchen sehr schwer. -
Zitat von CBInteressent
Zebeler: wenn Du wüßtest, was für einen geistigen Dünnpfiff Du hier von Dir gibst!
Und dann noch fachlich total falsch!WAS FÜR EIN BULLSHIT!
Von Trignonometrie hast Du noch nie was gehört, oder?
Bei jedem halbwegs gebildeten Westeuropäer hätte es sofort geklingelt, wenn er die Worte "doppelt so tief", 40° und 80° schreiben würde. Nur bei Zebeler nicht. Warum wohl?
Korrekt wäre gewesen: Doppelt so tief wären ca. 67,5°.
Also versuche nicht mit Deinem bestenfalls Halbwissen andere zu korrigieren, sondern hol lieber erst mal Deinen Hauptschulabschluß nach.
Hier wird ernsthaft und aggressiv behauptet, das Doppelte von 40° wäre 67,5° ..................... -
Zitat von CBInteressent
.... wie er unter uns Abiturienten ....
" ...kurs im Abi zu haben" ....
.... bildungsferne Jugendzeit ....
.... Abitur-Zeugnis als auch Hochschul-Diplom ....
Erstaunlich; und dann weißt du nicht, daß sich eine "Verdoppelung" ganz einfach aus Multiplikation mit 2 oder Addition mit gleichem Wert ergibt?Deine verdrehte Ausdrucksweise ist wohl deiner Wohngegend geschuldet; dort sagt man ja auch "tu ma dat mäh ei" und die Eingeborenen verstehen das einwandfrei, mit und ohne "Abi".
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Lutz,
danke für die Mitteilung der neuesten Erkenntnisse aus diesem "Jahrtausend"(?).
So ist das also; wer hätte das gedacht?