Ärger bei TÜV-Abnahme

  • #61

    Genereller Link: https://www.reifen24.de/info/freigabe-zweiradreifen.html
    (div. Hersteller)


    Spezieller Link (z.B. Metzeler Z8 für die EX):
    https://www.metzeler.com/de-de…-1100-ex-spoke-wheel-2014


    Man achte im PDF auf diesen Satz:
    "Beim nachstehend näher beschriebenen Fahrzeug wurde vom Fahrzeughersteller KEINE BESCHRÄNKUNG in Form einer Fabrikats- oder Typbindung bei den Reifen vorgenommen."

    CB1100EX 2014 in rot, leider inzwischen verkauft.

  • #62



    Fakt ist:


    - es gibt keine "140er Felge".


    - es gibt keine "ABE" eines Reifenhersteller für andere Reifengrößen.


    - was der "TÜV" "behauptet" ist nicht "egal", sondern maßgeblich.


    - Schall breitet sich nicht mit 330, sondern 343 m/s aus.

  • #63

    Endlich das Dokument!
    Danke, Lederkombi :clap:


    Für mich sieht es so aus als ob hier die Serienbereifung gemeint ist:
    110/80 ZR 18 M/C (58W) TL Roadtec Z8 Interact M Fr.
    140/70 ZR 18 M/C (67W) TL Roadtec Z8 Interact M


    Von einem 160er Reifen kann ich darin nichts finden.


    Die Frage ist: Was ist Typenbindung?
    ("...wurde vom Fahrzeughersteller KEINE BESCHRÄNKUNG in Form einer Fabrikats- oder Typbindung bei den Reifen vorgenommen...)
    Fabrikatsbindung würde ich mal als "Herstellerbindung" verstehen wollen, also egal ob der Hersteller Metzler, Dunlop oder Bridgestone, oder oder ist. Honda erlaubt alle Hersteller.
    Typenbindung würde ich aber nicht als auf die Reifendimension bezogen verstehen, sondern auf den Typ des Reifen: Allround, Sommer-, Winter-,Touring-, Sport-, etc- Modell.


    Ich zitiere mal aus dem ADAC Dokument "Motorradreifen: Freigaben und Unbedenklichkeitserklärungen"
    (Besten Dank an Dorfnase für dieses fantastische Dokument!!! :clap: :bow-blue: )
    Seite 3:
    "... wenn eine Unbedenklichkeitserklärung des Reifenherstellers für die Fahrzeug-Reifen-Kombination vorliegt ..."


    Hier - in fod_16206.pdf - haben wir die Fahrzeug-Reifen-Kombination CB 1100/SC 65 mit 110er/140er Reifen (also eigentlich Serien-Größe).
    Damit dürfte der 160er Hinterreifen mit diesem Dokument nicht freigegeben sein.


    Lederkombi, Du kommst ja aus der Schweiz, nicht wahr?
    Es ist möglich, dass bei Euch die Dinge etwas anders gehandhabt werden.
    "... In Deutschland werden Reifenfabrikatsbindungen für Motorräder wegen der hohen Geschwindigkeiten, die hier gefahren werden dürfen, und wegen besonderer Rechtsbedingungen anders gehandhabt als in den übrigen europäischen Ländern..."
    (Seite 1 des o.g. ADAC Dokuments)


    Anders sieht es aus mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bridgestone Battlax Reifen:
    https://edp-e-ne-p-bridgestone…00010101T000000Z&la=de-de


    Hier steht explizit die 160er Reifengröße drin und es wird auch auf die Abweichung zur Standardgröße 140 hingewiesen.
    Meiner Meinung nach sollte dieses Dokument reichen, eine Änderungsabnahme sollte hier eigentlich nicht nötig sein:
    "... bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges gemäߧ29 und §31 StVZO erhalten...
    somit ist eine Änderungsabnahme im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO nicht erforderlich.
    Eine amtliche Befassung sowie die Änderung der Fahrzeug-Papiere sind nicht erforderlich..."


    Der TÜV müsste bei Ablehung dieses Dokument nachweisen, daß die Bridgestone Reifenfreigaben "alle für ungültig erklärt" worden sind. Da muß ja dann ein entsprechendes Dokument existieren.


    Von daher - lange Rede, langer Fred, kurzer Sinn: die TÜV/DEKRA Lokation wechseln.

  • #64

    CBInteressent: Auch in der Schweiz darf ein 160er nicht auf einer 140er Felge gefahren werden. Der Unterschied ist: Man darf eine 160er Felge montieren und dann ohne Probleme den 160er Reifen aufziehen. Dies ist bei Euch, soweit mir bekannt ist, nicht erlaubt bzw. bedarf der Einzelabnahme etc.


    Es ist aber auch so, dass wenn z.B. ein 160er Reifen explizit für 140er Felgen hergestellt wäre bzw. auf einer 140er Felge auch ein 160er Reifen gefahren werden dürfte (ist mir aber kein Beispiel bekannt), dann relativiert sich die Sache, wäre also auch ein 160er Reifen erlaubt. Ob nun der hier erwähnte 160er Reifen auf der 140er Felge legal montiert ist, kann ich somit nicht beurteilen.



    Auch bei uns würde dies Eingetragen, kostet jedoch nicht viel.


    In der Schweiz ist es so:
    Der Reifen muss bezüglich Dimension, Geschwindigkeit und Tragzahl den Vorgaben entsprechen bzw. zur Felge passen. Profil und Marke sind komplett egal. Daher braucht es bei uns keine Freigaben.

    CB1100EX 2014 in rot, leider inzwischen verkauft.

  • #65


    "Reifentypen" sind z.B. die erwähnten BT54, BT023, T30 und T31.


    Die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ("Freigabe") von Bridgestone ist eigentlich klar und eindeutig formuliert, man muß sie nur richtig lesen und verstehen.


    In Deutschland dürfen nur Reifengrößen (auch Felgengrößen) verwendet werden, die in den Papieren eingetragen sind; das war "schon immer" so, ist so und wird auch so bleiben.
    Die "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bescheinigt, daß die Seriengröße 140/70 mit diesen Reifentypen bedient werden kann/darf.


    Zudem wurde die Reifengröße 160/60 auf der 4"-Felge getestet und für brauchbar empfunden; ergo dürfen diese Reifentypen in der Größe 160/60 montiert werden, WENN DIESES FORMAT IN DEN PAPIEREN (per Einzelabnahme) EINGETRAGEN IST.


    Ich meine, so schwer ist eine "Freigabe" nun auch wieder nicht zu verstehen.

  • #66


    Es gibt keine 160er und auch keine 140er Felgen.

  • #67


    Ach so, so hätte ich das jetzt nicht verstanden :???:
    Aber vielleicht kannst Du mir diese Aussage dann erklären, aus dem ADAC Dokument von Dorfnase (unter Punkt 1.3 auf Seite 2):


    "... Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführungbei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
    ...
    3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor.
    Sie wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
    ..."


    Für mich liest sich das so, daß in diesem Fall eine geänderte Reifendimension nicht eingetragen werden muss.
    Was habe ich übersehen bzw. falsch verstanden? :confusion-questionmarks:

  • #68


    Das ist nun mal "Juristendeutsch" und für "Außenstehende" nicht immer einfach zu verstehen.


    ".......... Eintragung nicht erforderlich" bezieht sich auf den "Reifentyp" unter der Voraussetzung, daß die Dimension beim Fahrzeug eingetragen ist.


    Gleiches gilt für " ........... Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich"; zuvor: "......... für die Umrüstung (d.h. zur Eintragung!) auf eine andere Reifendimension liegt eine >Unbedenklichkeitsbescheinigung (!)<" ............ vor".


    Dies jetzt alles schriftlich erklären zu versuchen ist mir, ehrlich gesagt, zu mühsam; glaube mir einfach, daß REIFENGRÖSSEN IMMER EINGETRAGEN SEIN MÜSSEN (so gibt es auch die Freigabe her) oder laß es.


    Spätestens nach einem Crash, bei dem eine nicht genehmigte/eingetragene Reifengröße im Spiel war, wird Dir dein Anwalt die Sachlage ausführlich erklären.

  • #69


    Du weisst wie es gemeint ist. Und Du weisst auch, dass hier kaum jemand seine Felgenbreite in Zoll kennt. Und dann weisst Du auch noch, dass Du Reifen nicht nach Felgenbreite in Zoll kaufen solltest, sondern gemäss Breite/Höhenverhältnis wie z.B. 140/70. Zudem ist Dir als anscheinend Wissender auch noch bekannt, dass auf z.B. eine 4" Felge eben verschiedene Reifengrössen passen. Und genau da sind wir eben wieder bei den Unbedenklichkeitsbescheinigungen und wieso ein 160er Reifen genau so wie auch 140er erlaubt sein können. Auch in Deutschland.


    Aber das wusstest Du ja auch alles.

    CB1100EX 2014 in rot, leider inzwischen verkauft.

  • #70

    Ja, das kann ich gut verstehen.


    Ich möchte hier aber doch noch mal auf Deine Gegenargumente eingehen und dann soll's aber auch gut sein.
    Ich glaube wir drehen uns sonst nur noch weiter im Kreise.


    1.


    Das kann ich aus dem zitierten Text (S.2 des ADAC Dokuments) nicht entnehmen:
    "1.3. Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern
    Mit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich."

    Ich sehe hier nirgendwo das Wort "Reifentyp".
    (Dieses Wort wird erstmalig 3 Seiten später, auf Seite 5 im Zusammenhang mit "REIFENFABRIKATSBINDUNG GEM. BETRIEBSERLAUBNIS" erwähnt.)


    2.


    Hm, also hier wird ja ganz explizit von der Dimension also den Abmessungen des Reifen gesprochen. Da kann definitiv nicht der "Reifentyp" gemeint sein. Folglich gilt hier auch nicht das gleiche wie für (1.).


    3.


    Also Umrüstung ist für mich nicht das gleiche wie Eintragung. Die Umrüstung ist zunächst mal ein technischer Vorgang und die Eintragung ist ein Verwaltungsakt. Das sind für mich ganz klar zwei verschiedene Vorgänge: ein TÜV-Angestellter wird für Dich vielleicht eine Eintragung in die Papiere machen, aber wohl kaum eine Umrüstung vornehmen.


    4.
    Zwei Sätze später in dem gleichen Fall (das ist ja der 3. von 4 möglichen Fällen), wird ja dann auch extra noch einmal geschrieben:
    "Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich."


    Allein dieser Satz widerspricht doch Deiner Aussage


    Hier heisst es immerhin von Seiten des Bundesverkehrsministeriums, daß es Situationen gibt, in denen geänderte Reifendimensionen nicht eingetragen werden müssen. Das widerspricht doch schon rein logisch dem "IMMER" in Deiner Ausage.


    5.


    In der Freigabe (ich nehme jetzt mal die, die Lederkombi uns zur Verfügung gestellt hat) steht rein gar nichts von einer Eintragung. Man kann es auch nicht irgendwie daraus ableiten. Im Gegenteil, am Ende heisst es: "... eine Änderungsabnahme im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO [ist] nicht erforderlich."


    So gerne ich Deine Meinung auch unterstützt hätte, aber hier sind 4 Punkte an denen Dich das ADAC Dokument - und damit das Bundesverkehrsministerium - widerlegt.


    Ich halte es also mit Deinem Rat und "laß es" [sein] dir zu glauben, daß REIFENGRÖSSEN IMMER EINGETRAGEN SEIN MÜSSEN.


    Ist ja nichts Schlimmes. Man kann sich ja immer mal vertun oder verrennen.
    Dafür sind wir doch alle Menschen und machen Fehler.


    (Jetzt sag mir nicht, daß Du auch noch über dem Bundesverkehrsminister stehst. :shock:
    Das wäre natürlich "Ben Gurion" und ich hätte verloren. :lol: )

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