Anzeige wg. abgelaufenen TÜV auf dem Parkplatz der Werkstatt

  • #11

    Nach gesundem Menschenverstand müsste ein Fahrzeug verkehrssicher sein wenn es auf öffentlichen Straßen bewegt wird, was die HU belegen soll. Für was brauche ich eine HU wenn ein Fahrzeug auf meinem Privatgrund steht und ich nicht fahre? Und wenn doch, dann ist die Polizei zuständig mich aus dem Verkehr zu ziehen.


    Aber was solls - ich bin versichert, habe HU und fahre! ;)

  • #12

    Gegenfrage:

    Für was brauchst Du ein ZUGELASSENES Fahrzeug auf Deinem Privatgrund, wenn Du nicht die Absicht hast, damit auf öffentlichen Straßen zu fahren?

  • #13

    Mein „persönliches Rechtsempfinden“ sagt mir, daß die Polizei nicht so einfach anlasslos auf mein Grundstück kommen darf, wenn ich nicht zustimme. Und ein mit abgelaufener HU auf meinem Privateigentum vorhandenes Fahrzeug will ich vielleicht auch gerade nicht abmelden, wenn es z.B. auf Ersatzteile warten muss; im Ausgangsfall ging es ja sogar um eine Motorradwerkstatt, da wäre so etwas ja gut möglich.

    => finde das ganze sehr skurril!

  • #14

    Macht sie auch nicht. Die klettern nicht über den Zaun von Deinem Hof und schauen nach dem Kleberli.

    Hier in dem Falle war das Fahrzeug jedoch auf einem der allgemeinheit zugänglichen Parkplatz. Das ist nicht das Gleiche.


    Aber stimmt schon, man hätte auch kurz in der Werkstatt fragen können und / oder einfach nur eine Verwarnung aussprechen, statts gleich wieder scharf zu schiessen.

  • #15

    Um einige Fehlvorstellungen richtigzustellen:


    Ist das Fahrzeug zugelassen, muss es über eine gültige HU verfügen. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 1 StVZO und gilt auch dann, wenn das Kfz sich auf privatem Gelände befindet bzw. nur dort gefahren wird. Nur, wenn das auf Privatgelände abgestellte oder gefahrene Kfz außer Betrieb gesetzt (umgangssprachlich: abgemeldet) wird, ist keine HU mehr erforderlich.


    Die Polizei darf ein nicht befriedetes, allgemein zugängliches Gelände genauso betreten wie jede andere Person. Eine besondere Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss (der sich zudem nur auf Durchsuchung, nicht auf bloßes Betreten bezieht), ist ebenfalls nicht erforderlich. Lediglich der Berechtigte (Eigentümer, Mieter) des Grundstücks kann von seinem Hausrecht gebrauch machen und die Polizei des Grundstücks verweisen. Möchte in diesem Fall die Polizei dennoch auf dem Grundstück verharren, braucht sie eine Rechtsgrundlage (aus dem Polizeigesetz oder der Strafprozessordnung) und einen Anlass (Gefahrenabwehr, Ordnungswidrigkeitenahndung).

  • #16


    Krass ey. Wusste nicht das ich einen Zaun benötige, damit niemand auf meinem Grundstück rumrennt.

    Für mich ist es total normal das man NICHT auf den Grundstücken anderer Leute rumrennt.

  • #17

    eure Zulassung heisst bei uns wohl ausgedeutscht:


    es ist "zu gelassen" damit auf ""öffentlichem Grund"" herum zu fahren................ bzw. dazu brauchts obligat eine Haftpflichtversicherung und mit dem Kennzeichen ist dazu der Beweis erbracht ...weil eben, ohne Versicherungsnachweis gibts kein Kontrollschild...


    passiert etwas auf ""privatem Grund"" mit einem sog. " nicht eingelöstem Fahrzeug" (ohne Kennzeichen) kommt eine allfällige private Haftpflichtversicherung zum tragen oder sonst eine spezielle zb. bei einer Motorsportveranstaltung....


    und TÜV /mfk braucht es logischerweise nur ,wenn ich auf offentlichem Grund herum fahren will.....auf privatem Grund ists mein privates interesse die Kiste entspr. in Schwung zu halten odr. muss selbst abwägen ob meine Privathaftpflichtversicherung voll od. nur teilweise einspringen würde je nach Fall/ Fahrlässigkeit oder so , keine Ahnung was da alles kommen könnte

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    Physik ist nur trocken , wenn der Tank leer ist
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    13 Mal editiert, zuletzt von alprider ()

  • #19

    Ok so klang es jetzt aber, weil meine Zufahrt zu meinem Hof hat nunmal auch kein Tor oder Hinweisschild das es Privatgelände ist. Theoretisch kann jeder reinfahren. Also "öffentlich Zugänglich, weil nicht Umfriedet"


    Und selbst wenn ein Angemeldetes Fahrzeug ohne HU auf einem Händlergelände steht, geht von dem Fahrzeug ja keine Gefahr aus. Ausserdem wird es einen Grund haben warum es da steht, (Defekt zur Reparatur um z.B. eine HU zu erlangen)

    In diesem Punkt muss ich leider an Gesetzestexten, Rechtsprechung und Ausführenden Organen doch schon Zweifeln und Kritik aussprechen.


    Vom Prinzip her, sollte es eigentlich so sein, das wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr aktiv bewegt/gefahren wird, eine Strafe gerechtfertigt wäre.

    Ein Dieb (oder schlimmere) werden ja auch nicht verurteilt, weil sie was klauen könnten, sondern erst wenn sie aktiv dabei ertappt werden.

  • #20

    TÜV : der Hof ist Privatgrundstück...will man hier z.b. mit einer Occasine die da herum steht ein Probefahrt machen bzw. nicht nur aufm Hof hin und her fahren bekommt man eine sog. Garagen-Nr (Kennzeichen mit einem "U") ........passiert etwas ist somit der Mech verantwortlich ,dass die Karre soweit tech. i.,o. ist/war....

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    Einmal editiert, zuletzt von alprider ()

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